Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen
BFSO Gesundheit§ 11 Probezeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/11#abs-1 (1) In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Berufsfachschule gewachsen ist. Die Probezeit endet vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Regelungen an Berufsfachschulen für
1. Pflege, anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten, Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, Podologie, Medizinische Technologie, Diätassistentinnen und Diätassistenten und pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten sowohl bei Teilzeit- als auch bei Vollzeitausbildung sechs Monate nach Beginn der Ausbildung,
2. an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe und Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vier Monate, bei Teilzeitausbildung sechs Monate nach Beginn der Ausbildung.
Die Probezeit kann vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Regelungen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um längstens drei Monate verlängert werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/11#abs-2 (2) Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel der Berufsfachschule erreicht. Dies ist in der Regel der Fall,
1. wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und
2. keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.
Abweichend von Satz 2 ist an Berufsfachschulen für Pflege die Probezeit in der Regel nicht bestanden,
1. wenn die Leistungen am Ende der Probezeit für die Pflichtfächer Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen, Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung und Selbstpflege sowie praktische Ausbildung in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei der genannten Pflichtfächer mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und
2. keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.
Die Bestimmungen über den Notenausgleich (§ 25 Abs. 2) gelten entsprechend. Die Probezeit gilt als nicht bestanden, wenn die praktische Ausbildung wegen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (§ 22 PflBG, § 18 NotSanG, § 34 ATA-OTA-G, § 38 MTBG) nicht fortgeführt werden kann. Für die Probezeit an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe gilt Satz 5 entsprechend. Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/11#abs-3 (3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so ist dies ihr oder ihm, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Erziehungsberechtigten, unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Gründe darzulegen sind. Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält die Schülerin oder der Schüler im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/11#abs-4 (4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt die Abs. 1 bis 3 erneut Anwendung.